Satzung des Kindergarten Möwennest e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Kindergarten Möwennest e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Unna.

(3) Er ist im Vereinsregister Nr. 20422 beim Amtsgericht Hamm eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kita-Jahr (01.08. – 31.07.).

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die sozialpädagogische Betreu-

ung von Kindern und der Unterhaltung sowie Errichtung eines Kindergartens bzw. einer Ta-

geseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seinen Zweck unterstützt (§

2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Förder-

mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Vorstandsmitglieder sowie mindestens ein/e Erziehungsberechtigte*r der Kinder, die eine

vom Verein betriebene Kindertagesstätte besuchen, müssen Mitglied des Vereins sein. Sie

bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde,

nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 8 (9) beschriebenen Mehrheitsver-

hältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung

auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über

den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied

ein Exemplar der Vereinssatzung. Der/Die amtierende Ortsvorsteher*in des Stadtteils

Massen ist geborenes passives Mitglied des Vereins. Als geborenes Mitglied muss er/sie

keine Beiträge und Initiativstunden entrichten.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

(4) Mit dem 31.07. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird, wandelt sich die ordentliche

Mitgliedschaft, sofern keine Kündigung erfolgt, in eine Fördermitgliedschaft um.

(5) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen zu einem Monatsende möglich.

Eine Kündigung muss in Textform unter Einhaltung der Frist dem Vorstand zugegangen

Registergericht: Amtsgericht Hamm

Registernummer: 20422

Vereinskonto:

Dortmunder Volksbank

DE17 4416 0014 2707 8377 01

BIC: GENODEM1DOR

Mittagessenkonto:

Dortmunder Volksbank

DE87 4416 0014 2707 8377 02

BIC: GENODEM1DOR

Kindergarten Möwennest e.V.

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sein. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft erlischt ebenfalls der Betreuungsplatz des Kin-

des, spätestens zum Datum des entsprechenden Quartalsendes. Die Quartalsenden liegen

auf den 31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli.

(6) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt

unberührt. Die Kündigung muss in Textform dem Vorstand zugegangen sein.

(7) Wenn ein Mitglied

a. die Beiträge nicht fortgesetzt zahlt,

b. gravierend gegen Vereinspflichten verstößt, insbesondere gegen die Vereinssatzung

sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vereinsvorstands,

c. in der Öffentlichkeit vereinsschädigend handelt,

d. oder vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder dessen Vereinsmitgliedern

verübt,

so kann der Vorstand einen Ausschluss des Mitglieds mit sofortiger Wirkung einmütig be-

schließen.

Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Mit dem

Ausschluss aus dem Verein erlischt ebenfalls der Betreuungsplatz des Kindes, spätestens

am Monatsende des Ausschlusses.

§ 5 Beiträge und Initiativstunden der Mitglieder

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversamm-

lung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mit-

gliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der

Geldzahlungsbeitrag ist einmal jährlich zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig.

(2) Mitglieder können aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen die Befreiung des

Mitgliedsbeitrages für die Dauer eines Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand beantra-

gen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Befreiung.

(3) Die aktiven Mitglieder leisten jährlich zum Wohle der Kindertageseinrichtungen und zur

engagierten Mitwirkung im Verein Initiativstunden nach Maßgabe eines Beschlusses der

Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Fördermitglieder müssen keine Initiativstunden ableis-

ten. Zur Festlegung der Stundenanzahl und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Zur Ableistung der Initiativstunden ergeht seitens eines Elterngremiums der jew. Kinder-

tageseinrichtung ein verbindliches Arbeitsangebot an die Mitglieder, in dem Art und Um-

fang der Arbeiten sowie deren Anrechenbarkeit abschließend geregelt sind. Die Zusam-

menlegung des Elterngremiums mit dem Elternbeirat einer Kindertageseirichtung wird ge-

stattet.

Bei Nichtleistung der festgelegten Initiativstundenzahl hat ein Mitglied ersatzweise pro

nicht geleisteter Initiativstunde einen festgelegten Betrag zu zahlen. Zur Festlegung des

Betrags einer Initiativstunde ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Kindergarten Möwennest e.V.

Satzung der Elterninitiative 3

(4) Durch eine ganzjährige Tätigkeit im Vorstand und Elterngremium der Initiativstunden sind

die jährlichen Pflichtstunden für diese Mitglieder abgeleistet. Mitglieder, die im Elternbei-

rat der jeweiligen Kita tätig sind, werden bei ganzjähriger Tätigkeit die Hälfte der abzuleis-

tenden Pflichtstunden erlassen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

• der Vorstand und

• die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a. einem/einer 1. Vorsitzenden,

b. einem/einer 2. Vorsitzenden,

c. einem/einer Kassenführer*in,

d. einem/einer Schriftführer*in,

e. einem/einer Beisitzer*in und

f. die Leitung der Kindertagesstätten. Sie ist geborenes Mitglied des Vorstandes in der

Funktion der/des Beisitzer*in. Als geborenes Vorstandsmitglied muss die Leitung nicht

Mitglied des Vereins sein.

Wählbar für die unter a – e genannten Vorstandsmitglieder sind aktive und fördernde

Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins und auch nicht in den Eltern-

beirat einer vom Verein betriebenen Kindertagesstätte gewählt worden sind. Sollte sich

für den Posten des Beisitzers und/oder des Schriftführers in der Mitgliederversammlung

kein Mitglied wählen lassen, so reduziert sich der Vorstand um eine bzw. zwei Person(en).

Falls das geborene Mitglied die Bestellung in den Vorstand nicht annimmt, reduziert sich

dieser um eine Person.

(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: die/der 1. und 2. Vorsitzende

sowie die/der Kassenführer*in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je

zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange

im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder

des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des/der Nachfolger*in

durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen. Alternativ sind die verblei-

benden Mitglieder des Vorstands berechtigt, die Aufgaben des ausgeschiedenen Mit-

glieds, bis zur Wahl des/der Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung, zu überneh-

men.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich selbst

eine Geschäftsordnung. Er hat den geprüften Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr

der Mitgliederversammlung zur eigenen Entlastung vorzulegen.

Kindergarten Möwennest e.V.

Satzung der Elterninitiative 4

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine Vergütung, auch nicht

im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG.

(6) Um Konflikte zwischen Geschäftsinteressen des Vereins und spezifische Elterninteressen

bzgl. der Kindertageseinrichtung zu vermeiden, dürfen Vorstandsmitglieder und deren

Ehe-/Lebenspartner sich nicht in den Elternbeirat der Kindertagesstätte wählen lassen.

(7) Der geschäftsführende Vorstand bedarf zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die zu einer

Verpflichtung des Vereins über 5.000,- Euro führen, der Zustimmung des gesamten Vor-

standes. Grundstücksgeschäfte und Darlehen jedweder Art bedürfen der Zustimmung der

Mitgliederversammlung.

(8) Vorstandssitzungen finden, auch im Wege einer elektronischen Kommunikation, nicht öf-

fentlich, mindestens einmal pro Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt

durch die/den erste*n Vorsitzende*n schriftlich, bei dessen Verhinderung durch die/den

zweite*n Vorsitzende*n unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen

bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung; in Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 3

Tage verkürzt werden.

Auf Antrag zweier Mitglieder des Vorstandes muss der Vorstand innerhalb von 2 Wochen

unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend sind.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(10) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schrift-

lich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbe-

schlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschrei-

ben.

(11) Finanzielle Auslagen, die durch Vorstandssitzungen oder durch geschäftsführende Tätig-

keiten im Sinne des Vereins für Vorstandsmitglieder entstehen, werden nach § 670 BGB

durch die Mittel des Vereinskontos für die Vorstandsmitglieder ausgeglichen.

§8 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Anfang des

neuen Kindergartenjahres einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinte-

resse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter

der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen,

ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einla-

dung bekannt zu geben.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter

Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe

der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich über KidsFox sowie per Aushang in den

Kindertageseinrichtungen.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege einer elektronischen Kommunikation (z.

B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwe-

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senden und Videokonferenz / andere Medien / Telefon einberufen werden. Ob die Mit-

gliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation o-

der einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / andere Me-

dien / Telefon durchgeführt werden soll, entscheidet der Vorstand.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine

Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Ta-

gesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Anträge, die Sat-

zungsänderungen zum Gegenstand haben, müssen dem Vorstand bis spätestens 2 Wo-

chen vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die

erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederver-

sammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für

Anträge, die eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks, Änderungen

der Mitgliedsbeiträge, Änderungen der Initiativstunden oder die Auflösung des Vereins

zum Gegenstand haben.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grund-

sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung

nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahres-

rechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Ent-

lastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt eine/n Rechnungsprüfer*in, die weder dem Vorstand oder einem vom Vor-

stand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte des Vereins sein darf, um

die Buchführung einschließlich Jahresabschluss innerhalb eines Monats nach Übergabe zu

prüfen und über das Ergebnis vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berich-

ten.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

• Festsetzung des Mitgliedbeitrags, der Höhe und des Betrags der Initiativstunden der

Mitglieder (§ 5)

• Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweck (§ 9)

• Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, mit Ausnahme der

Geschäftsordnung für den Vorstand

• Auflösung des Vereins (§ 11)

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-

kannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Bei Wahlen und Abstimmungen haben Mitglieder, die die gesetzlichen Vertreter eines ge-

meinsamen Kindes oder mehrerer gemeinsamer Kinder sind, nur eine Stimme.

(8) In der Regel ist der/die erste Vorsitzende des Vereins der/der die Versammlungsleiter*in.

Auf Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung können die anwesenden Mitglieder mit

der Mehrheit der Stimmen über die Vergabe des/der Versammlungsleiter*in an ein ande-

res anwesendes Mitglied entscheiden.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ausgenommen

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweck und Auflösung des Vereins. Bei Stim-

mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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§ 9 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

(1) Eine Änderung des Vereinszweck ist in Abweichung von § 33 BGB unter denselben Bedin-

gungen zulässig wie eine Satzungsänderung. Die Vorabprüfung beim zuständigen Finanz-

amt wird vom Vorstand zugesichert.

(2) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehr-

heit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in

der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungs-

punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der

Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt

wurden.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsän-

derungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald nach Aufnahme in das Vereinsregister

schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind

schriftlich in Form eines Ergebnisprotokolls niederzulegen und von der/dem Versamm-

lungsleiter*in und der/dem jeweiligen Protokollführenden zu unterzeichnen.

(2) Der/Die Protokollführende ist in der Regel der/die Schriftführer*in des Vorstands. Bei Ab-

wesenheit wird in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen ein/eine andere*r

Protokollführende unter den aktiven Mitgliedern gewählt.

(3) Ab zwei Wochen nach einer Vorstandssitzung / einer Mitgliederversammlung wird das

Protokoll den Vorstandsmitgliedern / den Mitgliedern zur Einsichtnahme auf Verlangen

zur Verfügung gestellt.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine nur zu diesem Zweck einberufene au-

ßerordentlichen Mitgliederversammlung notwendig, in welcher eine ¾ Mehrheit der an-

wesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger

Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V.,

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwe-

cke zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglie-

der. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bun-

desdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbei-

tet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

• Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,

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• Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,

• Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt

aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden) und

• Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung),

Art. 20 DS-GVO.

Unna, den 26.02.2026

Der Vorstand des Kindergarten Möwennest e.V.

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