Satzung des Kindergarten Möwennest e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Kindergarten Möwennest e.V.“.

Sein Sitz ist in Unna. Er ist im Vereinsregister Nr. 422 Amtsgericht Unna eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die sozialpädagogische Betreuung von Kindern und der Unterhaltung sowie Errichtung eines Kindergartens bzw. einer Tageseinrichtung für Kinder.

§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt, Beitrag

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitglieder sind entweder aktive oder passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, deren Abkömmlinge (Kinder) die vom Verein unterhaltene Tageseinrichtung besuchen; alle anderen Mitglieder sind passive Mitglieder.

Die passiven Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und sonstigen Gremien kein Stimmrecht. Waren sie in der Vergangenheit aktive Mitglieder, so haben sie das passive Wahlrecht.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied ein Exemplar der „Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder“ und die Vereinssatzung.

Der Beitrag der Mitglieder setzt sich zusammen aus:

  • einem Geldzahlungsbeitrag

Der Geldzahlungsbeitrag ist einmal jährlich zu Beginn eines Kindergartenjahres im August fällig. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und kann aus der Beitragsordnung entnommen werden.

§ 4 Kündigung

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Betreuungsjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.

Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod der natürlichen Person und durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.

§ 5 Ausschluss

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

§ 6 Organe

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 9 Personen, und zwar:

  • 1. dem 1. Vorsitzenden
  • 2. dem 2. Vorsitzenden
  • 3. dem Kassenwart
  • 4. dem Schriftführer
  • 5. fünf Beisitzern

Ein vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Unna-Massen, ein vom Pfarrgemeinderat der Katholischen Kirchengemeinde (St. Marien) Unna-Massen benanntes Mitglied, der jeweilige Ortsvorsteher des Stadtteils Massen und die/der Leiter(in) des Kindergartens sind geborene Mitglieder des Vorstandes in der Funktion der Beisitzer.

Die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder (1. und 2. Vorsitzender usw. oder Beisitzer) werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die geborenen Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Falls ein geborenes Mitglied die Bestellung in den Vorstand nicht annimmt, reduziert sich dieser um eine Person.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins befugt.

§ 9 Einschränkung der Vertreterbefugnis

Der geschäftsführende Vorstand bedarf

  • 1. zum Erwerb sowie zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken der Zustimmung der Mitgliederversammlung;
  • 2. zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 5.000,-- Euro der Zustimmung des Vorstandes.

§ 10 Einberufung, Geschäftsordnung des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Quartal, ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

Auf Antrag zweier Mitglieder des Vorstandes muss der Vorstand innerhalb von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so ist er mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall ist er unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

§ 11 Geschäftsbericht, Wirtschaftsplan

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres den Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr zu erstellen und der Rechnungsprüfungskommission zur Rechnungsprüfung vorzulegen. Diese hat den Bericht innerhalb eines weiteren Monats zu prüfen.

Rechtzeitig vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Übersicht über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (Wirtschaftsplan) aufzustellen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:

  • dem Vorstand Entlastung zu erteilen
  • den Geschäftsbericht zu genehmigen
  • den Wirtschaftsplan zu genehmigen
  • zwei Revisoren zu wählen, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter(innen) des Vereins sein dürfen.

§ 13 Einberufung

Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal im Geschäftsjahr, ein. Auf Antrag von 20 % der Mitglieder des Vereins muss der Vorstand innerhalb von 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.

Die Ladung hat schriftlich mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Protokollierung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer oder seinem Vertreter. Sie wird vom Schriftführer sowie dem/der 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter durch Unterschrift bestätigt.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege einer elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / andere Medien / Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder einer gemischten Verssammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / andere Medien / Telefon durchgeführt wird entscheidet der Vorstand.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Jede vom Vorstand ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 15 Anträge

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind dem Vorstand spätestens bis 1 Woche vor der beabsichtigten Mitgliedersammlung zuzuleiten.

Diese Frist bezieht sich nur auf Tagesordnungspunkte, die keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben.

Anträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, müssen dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

Dringlichkeitsanträge in der Versammlung werden ausgeschlossen.

§ 16 Abstimmung

Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dringend erforderliche Satzungsänderungen, veranlasst vom Gericht oder Finanzamt, kann der Vorstand ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung entscheiden.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Unna, den 13.10.2022

Holger Knobloch
erster Vorsitzender

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